Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden der Greenhouse UG


1.    Anwendungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Greenhouse UG (haftungsbeschränkt), im Folgenden Greenhouse, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Diese AGB haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.  Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern.

2.    Angebote, Vertragsschluss
2.1 Die Auftragserteilung an Greenhouse hat schriftlich zu erfolgen.
Mündliche Nebenabreden sollen schriftlich dokumentiert werden.
Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Bestätigungsklausel sowie die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Greenhouse.
2.2 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgte. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch die Ausstellung eines Lieferscheins bzw. die Ausstellung der Warenrechnung. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Zahlungen
3.1 Durch die Auftragserteilung des Auftraggebers versichert dieser damit gleichzeitig, dass er zahlungsfähig ist.
Werden Greenhouse nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen an den Auftraggeber bekannt, die nach pflichtgemäßem, kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist Greenhouse berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3.2 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn Greenhouse andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist Greenhouse berechtigt, Sicherheiten nach seiner Wahl zu verlangen. In diesen Fällen ist Greenhouse auch berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Schadenersatzansprüche von Seiten des Bestellers abgeleitet werden können.

3.2 Die Lieferung der Ware erfolgt danach erst nach Zahlungseingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto von Greenhouse.
Bei vorliegender Einzugsermächtigung wird der fällige Betrag unter Abzug von 2 % Skonto innerhalb von sieben Tagen abgebucht, soweit die Angebote, Auftragsbestätigung und Rechnung nichts ausdrücklich Gegenteiliges enthalten. Bei nicht funktionierendem Einzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankkreditkosten berechnet. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig. Zahlungen sind ausschließlich an Greenhouse zu leisten.
Abtretungen werden ausdrücklich widersprochen und bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung durch Greenhouse.

3.3 Greenhouse ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Greenhouse berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch für nicht bezahlte gelieferte Produkte.

3.4 Die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt der Greenhouse. Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Greenhouse aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die verkaufte Ware Eigentum von Greenhouse.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Ware sind unzulässig und werden ausdrücklich widersprochen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von Greenhouse hinweisen und Greenhouse unverzüglich benachrichtigen.
Bei gegenteiligem Verhalten wird der Auftraggeber schadenersatzpflichtig.
Darüber hinaus ist Greenhouse bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Greenhouse liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor.

3.5 Die aus dem Weiterverkauf und / oder Verarbeitung der Waren bei dritten Personen oder sonstigen Rechtsgründen (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Greenhouse ab.
Für rechtzeitiges Vorzeigen oder Beibringen eines Protestes haftet Greenhouse nicht. Diskont oder sonstige Spesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Bestellte Sonderanfertigungen sowie Schnellproduktionen können nach Bestelleingang nicht mehr storniert werden.



4.     Lieferbedingungen
Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, Lieferfristen und sonstige von Greenhouse genannten Termine sind stets circa Angaben und unverbindlich.
Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
Bei Betriebsstörungen aller Art, Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitsausstände, Aussperrungen bei uns oder unseren Lieferanten, ebenso alle sonstigen Ursachen und Umstände die Erzeugung und Versand behindern, entbinden Greenhouse während ihrer ganzen Dauer und hinsichtlich ihrer Folgeerscheinungen von der Einhaltung eingegangener Lieferungsverpflichtungen, ohne dass in diesem Fall der Besteller berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
Derartige Betriebsstörungen berechtigen die Greenhouse, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Dem Auftraggeber steht dann ausnahmsweise ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zu, wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert und der Auftraggeber Greenhouse eine angemessene, mindestens einmonatige, schriftliche Nachfrist gesetzt hat.
Greenhouse ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5.    Versand
Die Lieferungen erfolgen zuzüglich den jeweiligen Versand- und Verpackungskosten.
Die jeweiligen Versandwege und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von Greenhouse überlassen.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Auftraggeber über.

6.    Gefahrübergang
6.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassendes Lieferwerkes auf den Auftraggeber über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Auftraggebers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.2 Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. Die Verpackung wird sorgfältig vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.

7.     Verpackungen
Die jeweiligen Verpackungen (in der Regel Einwegverpackungen) sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Auftraggebers überlassen.
Die Verpackung wird dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis berechnet.
Eine Rücknahme der Verpackung ist nur möglich bei kostenfreier Anlieferung.
Mit der Empfangsbestätigung durch das von Greenhouse beauftragte Logistikunternehmen, werden dem Auftraggeber die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Pfandverpackung, als Grundlage für die Rückvergütung/Gutschrift, quittiert.

8.    Mängelrügen
8.1 Mängelrügen seitens des Auftraggebers in Bezug auf Eigenschaften, Gewicht oder Maß der Ware haben ausschließlich nach § 377 HGB zu erfolgen.
Durch die ständige Weiterentwicklung der Produkte behält sich Greenhouse kleine Abweichungen von den Abbildungen, in Form, Material und Ausführungen vor.
Die Unvollständigkeit der Lieferung kann nur innerhalb von drei Werktagen nach Empfang der Ware, Beanstandungen erkennbarer Mängel können nur innerhalb sieben Tagen nach Warenempfang, Beanstandungen der Rechnung nur innerhalb sieben Tagen ab Rechnungsdatum angemahnt und berücksichtigt werden.

8.2 Bei Eingang der Ware beim Käufer durch die Deutsche Bundesbahn, Post, Spedition oder sonstige Frachtführer hat dieser die Verpackung auf Beschädigungen zu kontrollieren.
Werden Beschädigungen der Verpackung festgestellt, ist die Ware sofort im Beisein des entsprechenden Transporteurs auszupacken und nach Transportschäden zu untersuchen.
Stellt sich dabei eine Beschädigung der Ware heraus, so ist der Käufer verpflichtet, zur Wahrung der Rechte auf Schadenersatz gegenüber dem jeweiligen Transporteur eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
Hat der Käufer eine derartige Tatbestandsaufnahme versäumt, so entbindet dieser Umstand Greenhouse von jeglicher Verpflichtung. Für Transportschäden haftet Greenhouse dann nicht.

8.3 Für eine fehlerhaft gelieferte Ware, soweit dies Greenhouse zu vertreten hat, leistet diese nach eigener Wahl entweder Ersatz oder schreibt den hierfür zu berechnenden Betrag gut. Der Beweis für die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware und das Verschulden von Greenhouse hierfür obliegt dem Auftraggeber.
Auf Verlangen ist die fehlerhaft gelieferte Ware im Zustand der Anlieferung zurückzugeben. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die vorgenannten Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

8.4 Die Rücksendung von einwandfreien Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen, anderes gilt nur dann, wenn ein schriftliches Einverständnis erteilt wurde. Besonders angefertigte Waren können auf keinen Fall zurückgenommen werden.
Greenhouse kann dem Besteller bei vereinbarter Rücksendung eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Warenwertes in Rechnung stellen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur dann berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden oder unstreitig sind.

9.    Haftung
Die Haftung von Greenhouse richtet sich ausschließlich nach den in dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Greenhouse.

10.    Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftraggeber wird hiermit darüber informiert, dass Greenhouse die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

11.    Erfüllungsort / Gerichtstand
11.1 Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von Greenhouse vereinbart.

11.2 Der Gerichtsstand wird allein am zuständigen Gericht für den Erfüllungsort vereinbart, wenn der Kunde zu den Kaufleuten im Sinne des HGB gehört.

11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Für alle hier nicht aufgeführten Fälle sind die betreffenden Bestimmungen des HGB anzuwenden.

12.    Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Lohne, 02.01.2011